Hinweise
Die aktuelle Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – Pfand IV) vom 1. Februar 1961, zuletzt geändert am 28. April 2016, BGBL. I S 1046 hier.
Gesetzlich vorgeschriebene Gebührentabelle bis zu einer Beleihungsumme von 300 €.
Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen:
1. eine monatliche Vergütung von
1,00 € | bei einem Darlehn bis einschließlich | 15,00 € |
1,50 € | bei einem Darlehn bis einschließlich | 30,00 € |
2,00 € | bei einem Darlehn bis einschließlich | 50,00 € |
2,50 € | bei einem Darlehn bis einschließlich | 100,00 € |
3,50 € | bei einem Darlehn bis einschließlich | 150,00 € |
4,50 € | bei einem Darlehn bis einschließlich | 200,00 € |
5,50 € | bei einem Darlehn bis einschließlich | 250,00 € |
6,50 € | bei einem Darlehn bis einschließlich | 300,00 € |
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
2. Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.